Lexikon · Geld und Steuern
Reverse Charge
Ein Verfahren, bei dem nicht der Leistende, sondern der unternehmerische Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, typisch bei Aufträgen über Ländergrenzen hinweg.
Reverse Charge, auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist ein Verfahren der Umsatzsteuer, bei dem nicht der leistende Unternehmer, sondern der unternehmerische Empfänger die Steuer schuldet und abführt. Es kommt vor allem bei Leistungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern zum Einsatz.
Wie das bei einer Auslandsbuchung aussieht
Angenommen, ein Studio aus einem anderen EU-Staat bucht dich für einen Drehtag. Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen gilt die Leistung grundsätzlich dort als erbracht, wo der Auftraggeber sitzt. Deutsche Umsatzsteuer fällt dann nicht an. Du stellst eine Nettorechnung, und das Studio versteuert den Betrag in seinem Land selbst.
Auf deiner Rechnung stehen dafür zusätzlich deine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die des Auftraggebers und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Fehlt der Hinweis oder weist du trotzdem deutsche Steuer aus, ist die Rechnung fehlerhaft. Die übrigen Pflichtangaben einer Rechnung gelten unverändert.
Am verhandelten Honorar ändert sich dadurch nichts: Der Nettobetrag ist das, was ankommt. Wichtig ist nur, dass die Gage von Anfang an als Nettobetrag vereinbart wurde. Sonst entsteht bei der Abrechnung Streit darüber, ob in der Zahl eine Steuer enthalten sein sollte, die nun nicht anfällt.
Bei Auftraggebern außerhalb der EU ist der Grundgedanke ähnlich, die Formalien unterscheiden sich aber. Welcher Hinweis dort auf die Rechnung gehört, lässt du dir am besten einmal bestätigen und nutzt dann eine feste Vorlage.
Die umgekehrte Richtung
Reverse Charge betrifft dich auch als Kundin oder Kunde. Beziehst du Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland, etwa ein Softwareabo, Werbeanzeigen oder Bildbearbeitung, berechnet der Anbieter oft keine Umsatzsteuer. Dann schuldest du die deutsche Steuer auf diesen Einkauf selbst und meldest sie an.
Bei Regelbesteuerung ist das meist ein Nullsummenspiel, weil du dieselbe Steuer zugleich als Vorsteuer abziehen kannst. Anders bei der Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer schulden die Steuer aus solchen Einkäufen ebenfalls, dürfen sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Die Steuer wird dann zu echten Kosten, und eine Anmeldung beim Finanzamt ist trotzdem nötig. Das überrascht viele, die gerade wegen des geringen Aufwands Kleinunternehmer sind.
Plattformen als Sonderfall
Bei Fanplattformen und Webcam-Anbietern mit Sitz im Ausland hängt die Einordnung vom Vertragsmodell ab. Manche Plattformen gelten selbst als Verkäufer an die Fans und kaufen deine Leistung ein, andere treten nur als Vermittler auf. Davon hängt ab, ob und wie Reverse Charge greift. Die Nutzungsbedingungen und die Abrechnungen der Plattform geben Hinweise, ersetzen aber keine Prüfung.
Checkliste für die erste Auslandsrechnung
- vor der ersten Auslandsrechnung die Nummer des Auftraggebers prüfen
- eine eigene Rechnungsvorlage für Reverse Charge anlegen
- ausländische Einkäufe ohne Steuer gesondert sammeln
- zusätzliche Meldepflichten für grenzüberschreitende Leistungen klären
Einen Überblick über die steuerlichen Pflichten am Anfang gibt der Beitrag Selbstständig als Darstellerin: Gewerbe, Steuern, Rechnungen.
Dieser Eintrag ordnet das Verfahren ein und ersetzt keine Steuerberatung. Gerade bei Auslandsbezug lohnt eine einmalige fachliche Prüfung.
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