Lexikon · Vertrag und Recht
Nebentätigkeit
Jede Arbeit neben einem Haupt- oder Ausbildungsverhältnis, die Arbeitnehmer grundsätzlich ausüben dürfen, dem Arbeitgeber aber oft anzeigen müssen.
Eine Nebentätigkeit ist jede Arbeit neben einem bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, und Arbeitnehmer dürfen sie grundsätzlich ausüben, weil die Berufsfreiheit auch die Freizeit umfasst. Viele Arbeitsverträge verlangen aber, dass eine Nebentätigkeit vorher angezeigt wird. Das gilt auch für Foto- und Filmproduktionen.
Anzeigen heißt nicht genehmigen lassen
In der Privatwirtschaft ist die Anzeigepflicht der Normalfall, eine Genehmigungspflicht die Ausnahme. Der Arbeitgeber soll prüfen können, ob seine Interessen berührt sind. Er braucht dafür Art und Umfang der Tätigkeit, nicht die Inhalte. Eine sachliche Angabe wie „selbstständige Tätigkeit als Model und Darstellerin, einzelne Termine am Wochenende“ genügt in der Regel.
Wann der Arbeitgeber widersprechen darf
Untersagen darf er eine Nebentätigkeit nur bei berechtigten Interessen. Typische Gründe sind:
- Arbeitszeit: Bei mehreren Arbeitsverhältnissen dürfen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zusammen nicht überschritten werden, und die Ruhezeit vor Dienstbeginn muss eingehalten werden.
- Konkurrenz: Arbeit für einen direkten Wettbewerber ist meist ausgeschlossen, vertraglich oft über ein Wettbewerbsverbot geregelt.
- Leistungsfähigkeit: Die Hauptarbeit darf nicht leiden, etwa durch Übermüdung nach einem langen Drehtag.
- Ansehen des Arbeitgebers: In Berufen mit Außenwirkung kann eine öffentlich sichtbare Tätigkeit dem Ruf schaden. Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls.
Öffentlicher Dienst und Ausbildung
Für Beamtinnen und Beamte gelten strengere Regeln: Viele Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, und das Verhalten außerhalb des Dienstes kann dienstrechtlich bewertet werden. Auch im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes und in Berufen mit Kontakt zu Schutzbefohlenen ist besondere Vorsicht geboten. Auszubildende dürfen nebenher arbeiten, solange Ausbildung und Ruhezeiten nicht beeinträchtigt werden.
Diskretion richtig einordnen
Eine Anzeigepflicht zwingt nicht zur Offenlegung von Produktionen, Plattformen oder Bildern. Wer zusätzlich mit Künstlername, Geoblocking und getrennten Konten arbeitet, senkt die Wahrscheinlichkeit, dass Kollegen zufällig darauf stoßen. Vollständige Unsichtbarkeit kann aber niemand garantieren.
Wenn der Arbeitgeber es zufällig erfährt
Kommt eine Nebentätigkeit ohne Anzeige ans Licht, ist das zunächst ein Verstoß gegen eine Vertragspflicht. Eine Abmahnung ist möglich, eine Kündigung meist erst bei wiederholten oder schweren Verstößen oder wenn berechtigte Interessen tatsächlich verletzt sind. Wer die Tätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat, steht deutlich besser da. Reaktionen auf private Inhalte ohne Bezug zum Arbeitsplatz sind arbeitsrechtlich enger begrenzt, als viele fürchten. Im öffentlichen Dienst und in Einrichtungen mit besonderer Prägung, etwa kirchlichen Trägern, kann das anders aussehen.
Checkliste vor dem ersten Termin
- Lies im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag nach, ob eine Anzeige- oder Genehmigungsklausel enthalten ist.
- Zeige die Tätigkeit sachlich und schriftlich an, bevor der erste Termin stattfindet.
- Plane Drehtage so, dass Ruhezeit und Hauptarbeit nicht leiden.
- Im öffentlichen Dienst vor dem ersten Termin beraten lassen, etwa bei der Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Mehr zur Kombination aus Hauptjob und Drehs steht auf der Seite Nebenjob am Wochenende.
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